Satzung§ 1 - Name und Sitz Der Verein führt nach der Eintragung den Namen „Initiative Tschernobyl-Kinder" mit dem Zusatz „e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr. § 2 - Zweck Der Verein dient dem Ziel der Völkerverständigung angesichts der Folgen der Atomkatastrophe von Tschernobyl sowie besonders der Unterstützung und Hilfe von Kindern, die an den Folgen der Atomkatastrophe von Tschernobyl leiden. Insbesondere stellt sich der Verein die Aufgabe, Hilfsmaßnahmen für die durch radioaktive Strahlung geschädigten und gefährdeten Kinder zu fördern und koordinieren. Der Verein verwirklicht diese Aufgabe durch
§ 3 - Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche zwecke. Der Zweck des Vereins ist in § 2 umschrieben. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 - Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen und juristischen Person beantragt werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern und sich dafür einzusetzen. Die Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung ergeht ein schriftlicher Bescheid. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied gegen Ansehen oder Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats beim Vorstand Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. § 5 - Mittel Der Verein erhält seine finanziellen Mittel durch
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 6 - Organe Die Organe des Vereins sind
§ 7 - Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorstand zwei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der zur Behandlung gestellten Punkte verlangt wird. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Zu den Beschlüssen über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins ist jedoch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden unterzeichnet. § 8 - Vorstand Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Zum erweiterten Vorstand gehören der/die Schriftführer/in und bis zu drei Beisitzer. Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre und dauert bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Der Vorsitzende lädt zu Vorstandssitzungen ein. § 9 - Satzungsänderung und Auflösung des Vereins Beschlüsse über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband e.V., Mülheim an der Ruhr, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Mülheim an der Ruhr, den 21. Juni 1994 |

